Mietbedingungen

Für die Anmietung eines Wohnmobils der Fa. Lerner Vermietung von Wohnmobilen und Handel mit Campingartikeln werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen der Fa. Lerner (nachfolgendend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages

1. Vertragsgegenstand

a. Gegenstand des Vertrages ist einzig die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
b. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Mieters, Führerschein

a. Wohnmobile bis 3,5 Tonnen: Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines, für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen, deutschen Führerscheins sein.
Wohn Wohnmobile über 3,5 Tonnen: Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines, für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen, deutschen Führerscheins sein.
b. Der Mieter muss mit Abschluss des Mietvertrages eine gut leserliche Kopie einer zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen, z.B. der Klasse 3 oder Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg und der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Auf Verlangen muss der Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges die Dokumente im Original vorlegen. Kann der Mieter diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 12b Anwendung. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
c. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. von dem/ den im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Zwei Fahrzeughalter sind im Mietpreis enthalten. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25,00€ an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines und Personalausweises etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
d. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der oder die berechtigte(n) Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befinden. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
e. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter über alle Änderungen hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis oder seiner Anschrift schriftlich zu informieren.

3. Mietpreis
a. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als insgesamt ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.
c. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, einer Servicepauschale und etwaigen Sonderleistungen. Die Servicepauschale beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine Fahrzeugeinweisung. Sonderleistungen sind zusätzlich vermietetes Zubehör, wie z.B. SAT Anlage/Grill usw.. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
d. Im Mietpreis inbegriffen sind 250 km pro Miettag bzw. ab 14 Miettage 300 Km enthalten. Für den Fall einer Überschreitung, werden die weiteren gefahrenen Kilometer mit 0,45€ berechnet.

4. Fälligkeit

a. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) incl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.

• 30% des Mietpreises sind spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Abschluss des Mietvertrages fällig.
• 70% des Mietpreises (Restzahlung ohne Kaution) sind spätestens vier Wochen vor Mietbeginn fällig.

Gesonderte Regelung können bei kurzfristigen oder auch sehr langfristigen Anmietungen getroffen werden.

5. Kaution

a. Die Kaution (aktuell 1.500 €) muss bei Fahrzeug-übernahme gebührenfrei oder Vorabüberweisung, in bar bei der
b. Abholung geleistet werden.Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution umgehend zurückerstattet.
c. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind, bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.
d. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages berechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
e. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

6. Nutzung

a. In allen Fahrzeugen des Vermieters gilt ausdrücklich striktes Rauchverbot. Die Mitnahme sowie das hereinlassen von Tieren ist nicht zulässig.
b. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten (siehe Handbuch). Die Wartungs-fristen sind einzuhalten (siehe hierzu Punkt 7 Reparatur und Wartung). Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
• zur Beteiligung an motorsportlchen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.
• zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.
• zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
• zur Weitervermietung oder Leihe.
• für Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
• Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
• Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Ländern hat sich der Mieter zu informieren und die Verkehrsvorschriften einzuhalten.
• Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
• Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolie zu versehen.
• Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
• Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz gilt aktuell für folgende Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

7. Reparatur und Wartung

a. Notwendig werdende Reparaturen zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 100 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
b. Der Mieter verpflichtet sich die Wartungsfristen des Fahrzeugs einzuhalten. Hierzu gehören z.B. die Kontrolle des Öl- und Wasser- und Abwasserstandes sowie des Reifendrucks.
c. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

8. Übergabe und Rücknahme

a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) in 59387 Ascheberg, An der Hansalinie 8 zu übernehmen und zurückzugeben. Sofern nicht anders vereinbart erfolgen Über- und Rücknahme werktags zu folgenden Zeiten:
• Übernahme
Mo. – Sa. 16:00 – 18:00Uhr
• Rückgabe
Mo. – Sa. 09:00 –11:00 Uhr

Sonntag / Feiertags geschlossen.

b. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziffer 1b) auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
c. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung (bis zu einer Stunde) in alle wichtigen Funktionen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
d. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben, andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 25 € an.