Mietbedingungen

Für die Anmietung eines Wohnmobils der Fa. Lerner Vermietung von Wohnmobilen und Handel mit Campingartikeln werden die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen der Fa. Lerner (nachfolgendend „Vermieter“ genannt) und
Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages

1. Vertragsgegenstand

a. Gegenstand des Vertrages ist einzig die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

b. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Mieters, Führerschein

a. Wohnmobile bis 3,5 Tonnen: Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines, für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen, deutschen Führerscheins sein.
Wohn Wohnmobile über 3,5 Tonnen: Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines, für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen, deutschen Führerscheins sein.

b. Der Mieter muss mit Abschluss des Mietvertrages eine gut leserliche Kopie einer zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen, z.B. der Klasse 3 oder Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg und der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Auf Verlangen muss der Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges die Dokumente im Original vorlegen. Kann der Mieter diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 12b Anwendung. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

c. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. von dem/ den im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Zwei Fahrzeughalter sind im Mietpreis enthalten. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25,00€ an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des originalen Führerscheines und Personalausweises etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.

d. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der oder die berechtigte(n) Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befinden. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

e. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter über alle Änderungen hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis oder seiner Anschrift schriftlich zu informieren.

3. Mietpreis

a. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.

b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als insgesamt ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird.

c. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, einer Servicepauschale und etwaigen Sonderleistungen.

Die Servicepauschale beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine Fahrzeugeinweisung. Sonderleistungen sind zusätzlich vermietetes Zubehör, wie z.B. SAT Anlage/Grill usw.. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

d. Im Mietpreis inbegriffen sind 250 km pro Miettag bzw. ab 14 Miettage 300 Km enthalten. Für den Fall einer Überschreitung, werden die weiteren gefahrenen Kilometer mit 0,30€ berechnet.

4. Fälligkeit

a. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte) incl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.

• 30% des Mietpreises sind spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Abschluss des Mietvertrages fällig.

• 70% des Mietpreises (Restzahlung ohne Kaution) sind spätestens vier Wochen vor Mietbeginn fällig.

Gesonderte Regelung können bei kurzfristigen oder auch sehr langfristigen Anmietungen getroffen werden.

5. Kaution

a. Die Kaution (aktuell 1.500 €) muss bei Fahrzeug-übernahme gebührenfrei oder Vorabüberweisung, in bar bei der

b. Abholung geleistet werden.Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution umgehend zurückerstattet.

c. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind, bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.

d. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages berechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.

e. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

6. Nutzung

a. In allen Fahrzeugen des Vermieters gilt ausdrücklich striktes Rauchverbot. Die Mitnahme sowie das hereinlassen von Tieren ist nicht zulässig.

b. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten (siehe Handbuch). Die Wartungs-fristen sind einzuhalten (siehe hierzu Punkt 7 Reparatur und Wartung). Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:

• zur Beteiligung an motorsportlchen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.

• zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.

• zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

• zur Weitervermietung oder Leihe.

• für Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

• Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

• Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Ländern hat sich der Mieter zu informieren und die Verkehrsvorschriften einzuhalten.

• Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

• Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolie zu versehen.

• Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

• Je nach Fahrzeugkategorie ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz gilt aktuell für folgende Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

7. Reparatur und Wartung

a. Notwendig werdende Reparaturen zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 100 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

b. Der Mieter verpflichtet sich die Wartungsfristen des Fahrzeugs einzuhalten. Hierzu gehören z.B. die Kontrolle des Öl- und Wasser- und Abwasserstandes sowie des Reifendrucks.

c. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

8. Übergabe und Rücknahme

a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) in 59387 Ascheberg, An der Hansalinie 8 zu übernehmen und zurückzugeben. Sofern nicht anders vereinbart erfolgen Über- und Rücknahme werktags zu folgenden Zeiten:

• Übernahme
Mo. – Sa. 16:00 – 18:00Uhr

• Rückgabe
Mo. – Sa. 09:00 –11:00 Uhr

Sonntag / Feiertags geschlossen.

b. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziffer 1b) auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.

c. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung (bis zu einer Stunde) in alle wichtigen Funktionen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

d. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben, andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 25 € an.

e. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und gereinigt, wird eine Pauschale von je 95 € fällig. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe im Innenraum nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 125,00 € berechnet, unabhängig vom Verschmutzungsgrad. Der Vermieter hat die Möglichkeit, die Reinigung entsprechend zu berechnen und von der Kaution einzubehalten.

f. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.

g. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs (Rückgabezeitpunkt wird im Ausgabeprotokoll festgelegt) berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer Überziehung von 59 Minuten den Tagespreis, sowie für jeden weiteren angefangenen Tag. Die anfallenden Mehraufwendungen des Vermieters sowie Schadensersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet.

h. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

i. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters, mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis, auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

j. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

k. Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

9. Versicherungsschutz

a. Der Abschluss eines Mietvertrages beinhaltet die folgenden Versicherungsleistungen:
• Eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Versicherungssumme von 100 Mio.€ für Sach- und Vermögensschäden und einer Versicherungssumme von 15 Mio.€ (pro geschädigte Person) für Personenschäden.

1. Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1500€

2. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1500€

Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass es die Möglichkeit einer Versicherung zur Reduzierung des Eigenanteils angeboten wird.

10. Verhalten bei Unfall oder im Schadensfall

a. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter oder Fahrer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass er die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss und den Unfallort nicht verlassen darf, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne dass es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.

b. Der Mieter muss den Vermieter auch bei geringfügigen Schäden unverzüglich und schriftlich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses informieren. Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei dem Vermieter telefonisch angefordert werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter, alle Schäden, die eine Beeinträchtigung eines anschließenden Mietverhältnisses bedeuten würden, auch während der Mietdauer dem Vermieter gegenüber schriftlich und ggf. mit Bildern anzuzeigen. Dies ermöglicht es dem Vermieter, Vorbereitungen bei kurzfristig anschließenden Mietverhältnissen zu treffen, z.B. Ersatzteilbeschaffung bei Reparaturen oder die Organisation eines anderen Fahrzeugs.

c. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

11. Reservierungen, Zahlungsbedingungen und Buchungen

a. Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Es finden die Rücktrittsbedingungen der Ziffer 12 Anwendung.

b. Eingehende Anfragen und Reservierungen werden von “Fa. Lerner Vermietung von Wohnmobilen und Handel mit Campingartikeln“ auf freie Kapazität geprüft und nach Verfügbarkeit per Email bestätigt.

12. Rücktritt und Umbuchung

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

• Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:

1. bis 12 Wochen vor Mietbeginn: 30% der Mietsumme

2. 12 – 6 Wochen vor Mietbeginn: 50% der Mietsumme

3. 6 Wochen vor Mietbeginn: 80% der Mietsumme

4. ab Mietbeginn: 100% der Mietsumme

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
Das Stellen eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.

13. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögens-schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.

14. Haftung des Mieters

Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den
a. allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Das rangieren ohne Einweiser ist nicht erlaubt. Bei zuwiderhandlungen kann der Mieter bis zur Höhe der SB in Regreß genommen werden.

b. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20,00€ inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

c. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

d. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.

e. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumnis-zuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit dem Vermieter gegenüber geltend machen.

f. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

15. Verjährung und Abtretungsverbot

• Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzeigen. Nach Ablauf der Frist sind An-sprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.

• Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

• Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Miet-fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

• Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. Schlussbestimmungen

• Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters in 59387 Ascheberg

• Änderungen der allgemeinen Vermietbedingung und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.

• Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmun-gen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
• Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

• Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sitz: Lerner Vermietungen von Wohnmobilen und Handel mit Campingartikel Inh. Hans-Jürgen Lerner
An der Hansaline 33 59387 Ascheberg